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[über uns]

Satzung des Vereins "Reine Luft für Wetzlar" e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.
Der Verein führt den Namen “Reine Luft für Wetzlar”.


2.
Der Verein hat seinen Sitz in 35576 Wetzlar und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wetzlar einzutragen.


3.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck und Ziele

Zweck des Vereins ist die umfassende Förderung der öffentlichen Vorsorge, Gesundheitserhaltung und Information.
In diesem Sinne hat der Verein das Ziel:

a)
Neue Erkenntnisse in Wissenschaft und Forschung, sowie neue Entwicklungen in Gesetzgebung, Rechtsprechung, Fachverbänden, Verwaltung etc. bzgl. der Wirkungen und Wechselwirkungen von Luftschadstoffen, sowie von Müllverbrennungsanlagen ausgehende Emissionen im besonderen, auf die Gesundheit und Befindlichkeit von Menschen, Tieren und Pflanzen, die biologische Vielfalt, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter zu verfolgen.

b) Die Bevölkerung im Großraum Wetzlar über Möglichkeiten der integrierten Vermeidung und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen, aktiv aufzuklären.


c)
Die Initiierung und Förderung eines umfassenden Programms zur Erhebung der Grundbelastung von Schadstoffen in Luft, Boden und Wasser, sowie die Bewertung der Messergebnisse in Bezug auf die Gesundheit und Lebensqualität der Bevölkerung.


d)
Die öffentliche Mitwirkung bei der Aufstellung oder Änderung von Abfallwirtschaftsplänen nach § 29 Abs. 1, Kreislaufwirtschaftsgesetz, einschließlich besonderer Kapitel oder gesonderter Teilpläne insbesondere über die Entsorgung von gefährlichen Abfällen, Altbatterien und Akkumulatoren oder Verpackungen und Verpackungsabfällen, sieht der Verein vor allem im Zusammenhang mit der Verbrennung von Abfällen als seine satzungsmäßige Aufgabe.


e)
Zur Umsetzung der Ziele nach

a)
wird z.B. durch Recherche in gesetzten Arbeitsgruppen verfolgt,


b)
wird z.B. durch Aussendungen, Internet-Präsenz, sonstige Publikationen und öffentliche Veranstaltungen verfolgt,


c)
und d) durch das gesetzliche vorgegebene Instrumentarium der Bürgerbeteiligung der Einwirkung auf Behörden und Öffentlichkeit bewirkt.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

2.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Unabhängigkeit

Der Verein ist politisch, konfessionell und weltanschaulich unabhängig.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

2.
Die Aufnahme ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen.

3.
Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.

4.
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Das Ermessen des Vorstandes kann durch von der Mitgliederversammlung aufgestellte Kriterien gebunden werden. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

2.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.

3.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

4.
Ein Mitglied kann wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Satzung oder einer Ordnung (z. B. Beitragsordnung, Versammlungsordnung) sowie wegen vereinsschädigenden Verhaltens durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung muß der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Bescheid über den Ausschluß erfolgt schriftlich. Gegen den Ausschluß kann binnen eines Monats nach Zugang des Bescheides Beschwerde an den Vorstand des Vereins eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung vereinsintern abschließend. Bis zur Entscheidung ruhen die Rechte des Mitgliedes.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

1.
Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben.

2.
Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich im voraus zu bezahlen.

3.
Der Abruf des Beitrags erfolgt im Januar per Bankeinzug.

4.
Der Vorstand kann in sozialen Härtefällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

5.
Näheres kann eine Beitragsordnung regeln.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

1.
Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Personen.

2.
Sie bilden den vertretungsberechtigten Vorstand im Sinne den § 26 Abs. 2 Satz 2 BGB.

3.
Je zwei von den vorgenannten Personen vertreten den Verein gemeinsam.

4.
Die Vorstandsmitglieder werden jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.

§ 10 Zuständigkeiten des Vorstandes

1.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Der Vorstand ist verpflichtet, die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes schriftlich festzulegen. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung,

b) Beschlußfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

c)
Der Vorstand kann für den Verein eine Geschäftsordnung ausarbeiten.

2.
In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlußfassung der Mitglieder herbeiführen.

§ 11 Mitgliederversammlung

1.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Minderjährige stimmen bei allen inhaltlichen und personellen Fragen mit. Bei Abstimmungen, die Beitragserhöhungen oder die Haftung des Vereins betreffen, haben sie nur eine beratende Stimme.

2.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)
Wahl eines Versammlungsleiters

b)
Entgegennahme der Tätigkeitsberichte

c)
Genehmigung des Rechnungsabschlusses

d)
Wahl und Entlastung des Vorstandes

e)
Wahl und Entlastung von Rechnungsprüfern

f)
Erlaß von Ordnungen

g)
Beschlußfassung über Anträge, insbesondere über die Höhe der Mitgliedsbeiträge

h)
Beschlußfassung über Kriterien und Verfahren bei Aufnahme der Mitglieder

i)
Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung

j)
Entscheidung über Beschwerden beim Ausschluß eines Mitgliedes vom Vorstand.

2.
Die Mitgliederversammlung wird von einer Vorstandsperson geleitet.

3.
Es ist ein Protokoll zu führen. Der Protokollführer ist von der Mitgliederversammlung zu wählen.

4.
Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Bei Bedarf, mindestens einmal im Jahr, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugestellt, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

2.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung der Tagesordnung bekannt zugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt.

§ 14 Beschlußfassung der Mitglieder

1.
Bei Wahlen ist die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuß zu übertragen. Der Wahlausschuß besteht aus drei Personen.

2.
Bei Wahlen wird ohne Personaldiskussion, auf Antrag eines Mitgliedes  entschieden.

3.
Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder, beschlußfähig.

4.
Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zweckes des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.

5.
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

§ 15 Auflösung des Vereins

1.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 14, Abs. 4).

2.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind von den acht Vorstandsmitgliedern jeweils zwei Vorstandspersonen gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an den BUND Umwelt und Naturschutz. Landesverband Hessen. Dieser darf das ihm übertragene Vermögen nur satzungsgemäßen Zwecken verwenden.

4.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 16 Rechnungsprüfung

1.
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer.

2.
Die Rechnungsprüfer werden für drei Jahre gewählt.

3.
Zu Rechnungsprüfern können nur Personen gewählt werden, die nicht dem Vorstand angehören. Die Wiederwahl eines Rechnungsprüfers ist möglich.

4.
Die Rechnungsprüfung erstreckt sich auf die Ordnungsmäßigkeit der Buch- und Kassenführung sowie der Wirtschaftlichkeit der Einnahmen und Ausgaben.

5.
Die Rechnungsprüfer haben in der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht vorzulegen.

6.
Über Beanstandungen ist zuvor der Vorstand zu informieren.

 



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